Satzung "Klützer VolleyBulls e.V."

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Klützer VolleyBulls e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Klütz und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck
1.1 Öffentlicher Verein zur Förderung des Volks- und Breitensports in der Stadt Klütz sowie im Klützer Winkel.
1.2 Förderung sportlicher Übungen und Leistungen besonders im Bereich Volleyball.
1.3 Einbeziehung Kinder, Jugendlicher und junger Familien in die sportlichen Aktivitäten des Vereins – insbesondere durch Training und Teilnahme an Turnieren, Punktspielen im Ligabetrieb und Leistungsvergleiche sowie Freizeitaktivitäten.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung en aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecks des Vereins widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der dem Vereinszweck dienen will. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Das auszuschließende Mitglied hat ein Recht auf Anhörung. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a. Vorsätzliche Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge oder Rückstände von mehr als zwei Jahren.
b. Wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnung der Vereinsorgane.
c. Unehrenhaftes Verhalten, soweit das Vereinsleben davon berührt wird.

§4 Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer von der Mitgliedsversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.
2. Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten, können die Beiträge vom Vorstand gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.

§5 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen, außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen werden. Die Mitglieder sind mindestens acht Tage vorher schriftlich einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden beschlussfähig. Mitglieder unter 16 Jahren sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Die Mitgliederversammlung fasst ihr Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erscheinenden, Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstands und des Finanzberichtes
b. Genehmigung des Haushalts- und Jahresplanes für das nächste Geschäftsjahr
c. Entlassung des Vorstandes
d. Wahl des Vorstandes
e. Beschlussfassung über Anträge inkl. Satzungsänderungen oder freiwillige Auflösung des Vereins
f. Beratung und Empfehlung an den Vorstand
g. Wahl on zwei Rechnungsprüfern für zwei Jahre
h. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

3. Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern:
a. dem Präsidenten (1. Vorsitzender)
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. den sportlichen Leitern der einzelnen Sparten
e. zusätzlich bei Bedarf je nach Aufgabe und Funktion weiteren Vereinsmitgliedern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind hiervon der erste und zweite Vorsitzende und Schatzmeister. Der erste Vorsitzende,der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein rechtswirksam und sind vom §181 BGB befreit. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung, für die Dauer von zwei Jahren gewählt bzw. die Spartenleiter bestätigt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, haben die verfügbaren Mitglieder des Vorstands das recht, für die restliche Amtszeit andere wählbare Mitglieder zu ernennen. Der Vorstand ist verantwortlich für:
a. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
b. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. die Abfassung des Jahres- und Finanzberichts sowie die Erstellung des Arbeits- und Haushaltsplanes
d. die satzungsmäßige Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
e. die Organisation des Vereinslebens

§6 Rechnungsprüfer
1. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören, können aber an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
2. Sie haben die Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen und die Vereinbarkeit der Ausgaben mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins einmal jährlich zu prüfen. Ihnen sind auf Verlangen alle Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen der Vereinsführung zur Einsicht vorzulegen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§7 Satzungsergänzungen
1. Sind Bestimmungen dieser Satzung ungültig, so bleibt der übrige Teil gültig. Der ungültige Teil alsbald zu ergänzen, dass der erstrebte Zweck auf gültige Weise erreicht wird. Dies gilt sinngemäß auch, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke herausstellt.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Nordwestmecklenburg e.V. mit Sitz in Grevesmühlen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§8 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 01.09.2007 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in Vereinsregister in Kraft.