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Satzung

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen „Klützer VolleyBulls e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Klütz und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2

Zweck


1. Öffentlicher Verein zur Förderung des Volks- und Breitensports sowie der Jugendarbeit.
a) Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, besonders im Bereich Volleyball.
b) Einbeziehung Kinder, Jugendlicher und Familien in die sportlichen Aktivitäten des Vereins –insbesondere durch Training, Teilnahme an Turnieren, Punktspielen und Leistungsvergleichen sowie Freizeitaktivitäten.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecks des Vereins widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die dem Vereinszweck dienen will. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt durch einen schriftlichen Antrag zum Quartalsende oder Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigen Gründen zulässig, vorher sollten Rechts- und Ordnungsmaßnahmen vom Vorstand genutzt werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag eines ordentlichen Vereinsmitglieds der Vorstand. Jedes Mitglied hat ein Recht auf Anhörung vor dem Vorstand.
4.1 Rechts- und Ordnungsmaßnahmen:

a. Ermahnung/Verwarnung/Verweis durch den Trainer

b. Ermahnung/Verwarnung/Verweis durch den Vorstand
c. Ausschluss
4.2 Ausschlussgründe sind insbesondere
a. Vorsätzliche Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge oder Rückstände über einen längeren Zeitraum.
b. Wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
c. Unehrenhaftes Verhalten, soweit das Vereinsleben davon berührt wird

 

§ 4

Mitgliedsbeitrag


1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.

 

§ 5

Vereinsorgane


1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist in der Regel einmal jährlich, spätestens jedoch alle zwei Jahre vom Vorstand einzuberufen, außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen werden. Die Mitglieder sind mindestens vierzehn Tage vorher per Einladung auf unserer Vereinshomepage einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Förder- und Ehrenmitglieder sowie Mitglieder unter 16 Jahren sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erscheinenden, Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstands und des Finanzberichtes.
b. Genehmigung des Haushalts- und Jahresplanes für das nächste Geschäftsjahr.
c. Entlassung des Vorstandes.
d. Wahl des Vorstandes.
e. Beschlussfassung über Anträge inkl. Satzungsänderungen oder freiwillige Auflösung des Vereins.
f. Beratung und Empfehlungen an den Vorstand.
g. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für zwei Jahre.
h. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
3. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident (1.Vorsitzender), der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein rechtswirksam und sind vom §181 BGB befreit. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über alle finanziellen Belange des Vereins nach innen und außen sowie alle satzungsrelevanten Angelegenheiten.
4. Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern:
a. dem Präsidenten (1. Vorsitzender)
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. und zusätzlich bei Bedarf weiteren Vereinsmitgliedern gemäß der Wahlordnung.
5. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder ein Rechnungsprüfer während der Amtsperiode aus, haben die verfügbaren Mitglieder des Vorstands das Recht, für die restliche Amtszeit andere wählbare Mitglieder zu ernennen.
6. Der Vorstand ist verantwortlich für:
a. Die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.
b. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. Die Abfassung des Jahres- und Finanzberichts sowie Erstellung des Arbeits- und Haushaltsplanes.
d. Die satzungsmäßige Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
e. Die Organisation des Vereinslebens
7. Der Präsident, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende oder der Schatzmeister, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes.

 

§ 6

Rechnungsprüfer


1. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören, können aber an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
2. Sie haben die Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen und die Vereinbarkeit der Ausgaben mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins einmal jährlich zu prüfen. Ihnen sind auf Verlangen alle Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen der Vereinsführung zur Einsicht vorzulegen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

 

§ 7

Satzungsergänzungen


1. Sind Bestimmungen dieser Satzung ungültig, so bleibt der übrige Teil gültig. Der ungültige Teil alsbald zu ergänzen, dass der erstrebte Zweck auf gültige Weise erreicht wird. Dies gilt sinngemäß auch, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke herausstellt.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins die Stadt Klütz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 8

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde am 21.12.2013 beschlossen und tritt damit in Kraft.

Hier findet ihr die Wahlordnung der Mitgliederversammlung.

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