Wahlordnung
Wahlordnung der Mitgliederversammlung
- Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen sind und mindestens 14 Tage vor dem Wahltermin einberufen wurden.
- Vor den Wahlen ist die Wahlkommission aus drei Mitgliedern zu bestellen. Diese bestimmt den Wahlleiter, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat. Er hat die Aufgabe, die Anwesenheit der Mitglieder festzustellen, die Kandidatenliste zu schließen. Die Wahlkommission zählt und kontrolliert die in den Wahlgängen abgegebenen Stimmen.
- Die Wahl der/des Präsidentin/ Präsident, der/des stellv. Vorsitzenden, der/des Schatzmeisterin/ Schatzmeisters, der weiteren Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer sind in getrennten Wahlgängen durchzuführen. Die Wahl erfolgt offen wenn nicht mehr als 20% der Wahlberechtigten eine geheime Wahl wünschen. Dies ist vom Wahlleiter vor Wahlbeginn durch Abstimmung festzustellen.
- Die in einem Wahlgang verwendeten Stimmzettel bei einer geheimen Wahl müssen einheitlich sein. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen der oder des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen. Bei Listenwahl sind die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen.
- Wahlen sind in der vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen. Gewählt werden:
- die/der Präsidentin/ Präsident,
- die/der zweite Vorsitzende,
- die/der Schatzmeisterin / Schatzmeister,
- weitere Mitglieder des Vorstandes, wobei die Funktionen vorher durch den Vorstand festgelegt werden (z.B. Spartenleiter, Schriftführer, Zeugwart)
- zwei Kassenprüfer.
- Das Wahlrecht auf der Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern wahrgenommen. Stimmberechtigt sind nur persönlich Anwesende ordentliche Mitglieder über 16 Jahre.
- Der Wahlleiter prüft, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen erfüllen, die durch die Satzung vorgeschrieben sind.
- Abwesende können gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
- Vor der Wahl und vor Abschluss der Kandidatenliste sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen. Auf Verlangen der Versammlung haben sich die Kandidaten vorzustellen und auf Fragen zu antworten.
- Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er mehr als ein Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Anderen Falls ist über einen neuen Vorschlag abzustimmen. Eine nochmalige Kandidatur ist möglich.
- Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
- Die Wahl ist erst wirksam mit der Annahme durch den Gewählten. Dies ist durch den Wahlleiter festzustellen und im Protokoll festzuhalten.
- Das Wahlergebnis ist durch die Wahlleiter festzustellen und der Versammlung bekannt zu geben und die Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
Diese Wahlordnung wurde am 21.12.2013 beschlossen und tritt damit in Kraft.